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Axeo Elemente

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Für die gesamten Geschäftsbeziehungen, also auch für spätere Geschäfte, gelten ausschließlich diese AGB. Andere Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Bestellers, verpflichten den Lieferer nicht, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

Von den AGB`s abweichende mündliche Erklärungen, gleich welcher Art sind unwirksam. Schutzvorrichtungen werden nur insoweit mitgeliefert, als dies ausdrücklich vereinbart ist.

2. Preise und Zahlungen

Die Preise verstehen sich, wenn nicht anders vereinbart in € ab Werk ausschließlich Verpackung und Versicherung. Die Preise gelten, sofern sie nicht ausdrücklich als Festpreise bestätigt sind freibleibend und berechtigen zu einem angemessenen verhältnismäßigen  Zuschlag, falls nach Erteilung der Bestätigung Lohn- oder Materialpreiserhöhungen eintreten und die Lieferfrist mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss beträgt.

Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten und zwar:

  • für Geräte, Lohnarbeiten und Ersatzteile sofortige Nettokasse nach Erhalt der Rechnung
  • für Maschinenlieferungen und Anlagen < 50.000 EUR 30 Tage nach Rechnungsdatum netto
  • für Maschinenlieferungen und Anlagen > 50.000 EUR

          40% Anzahlung sofort nach Eingang der Auftragsbestätigung

          40% sofort netto bei Meldung der Versandbereitschaft.

          20% sofort nach Rechnungsdatum netto.

Bei Überschreitung dieser Zahlungsfristen ist der Lieferer zur Berechnung der nicht besonders nachzuweisenden, im Zeitpunkt der Nichteinhaltung üblichen Bankkreditzinsen berechtigt. Die Geltendmachung darüberhinausgehender Verzögerungsschäden bleibt vorenthalten. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Hieraus entstehende Unkosten sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe auf dem Konto auszugleichen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts und/oder Aufrechnung, gleich aus welchem Grunde, ist dem Besteller nicht gestattet, es sei denn, die Gegenforderung ist unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.

Bei Zahlungsverzug, Eintritt von Zahlungsschwierigkeiten, Einleitung von Konkurs- oder Vergleichsverfahren werden sämtliche Forderungen des Lieferers in vollem Umfang unter Verfall gewährter Rabatte oder sonstiger Nachlässe gegen den Besteller sofort fällig.

3. Lieferung

Angegebene Lieferzeiten sind nur ungefähre. Der Lieferer ist erst dann zur Tätigkeit verpflichtet, wenn der Besteller seinen Vertragspflichten  nachgekommen ist. Bei höherer Gewalt, auch im Falle Materialmangels beim Lieferer oder dessen Zulieferanten, sowie bei Betriebsstörungen, gleich welcher Art ist der Lieferer von der Lieferverpflichtung frei und berechtigt, ganz oder  teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Kommt der Lieferer in Verzug, so kann der Besteller nach einer angemessenen Nachfrist und Rücktrittsandrohung vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche stehen dem Besteller nicht zu.

Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm beginnend mit dem auf die Anzeige der Versandbereitschaft folgenden Monat, die durch die Lagerung entstandenen Kosten berechnet, bei Lagerung im Werk des Lieferers jedoch mindestens ½% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Ablauf einer von ihm zu setzenden 14 tätigen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit daraus entstehenden Kosten  zu belasten.

4. Schutzrechte

Den Angeboten oder Lieferungen beiliegenden Abbildungen, Lichtbilder, Drucksachen etc., sowie Angaben über Maße, Gewichte, Leistungen usw. sind nur annähernd gültig, gelten insbesondere nicht als zugesicherte Eigenschaften. Diese dem Besteller zur Kenntnis gebrachten Unterlagen verbleiben im Eigentum des Lieferers und dürfen ohne dessen vorheriges schriftliches Einverständnis weder vervielfältigt, noch Dritten in irgendeiner Form zugänglich gemacht werden. Zur Überprüfung dem Lieferer vom Besteller bekannt gegebener Maße, Gewichte usw. ist der Lieferer nicht verpflichtet.

5. Gefahrenübergang und Entgegennahme

Die Gefahr geht mit dem Verlassen der Lieferteile aus dem Werk des Lieferers  auf den Besteller über, und zwar auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. Versandkosten oder Anfuhr und Aufstellung, übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Bruch-, Feuer- und Wasserschäden versichert. Die Transportversicherung wird vom Lieferer gedeckt und zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.

Verzögert sich der Versand infolge von vom Lieferer nicht zu vertretenden Umstände, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen, Teillieferungen sind zulässig.

6. Eigentumsvorbehalt

Die Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt gem. § 455 BGB mit folgenden Erweiterungen:

  • Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, einschließlich künftig entstehender Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung im Eigentum des Lieferers.
  • Ein Eigentumserwerb des Bestellers an der Vorbehaltsware gem. § 950 BGB (durch Verarbeitung und/ oder Bearbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache) ist ausgeschlossen. Eine etwaige Ver- und/oder Bearbeitung durch den Besteller erfolgt im Auftrage des Lieferers, ohne dass diesem hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Der Ver- und/oder bearbeitete Liefergegenstand dient zur Sicherung des Lieferers in Höhe des Vorbehaltswarenwertes.

Bei Verarbeitung mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen durch den Besteller steht dem Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Vorbehaltswarenwertes zu den anderen, verarbeiteten Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung zu. Der Besteller ist verpflichtet, die Eigentümer der anderen Sachen vom Eigentumsvorbehalt des Lieferers in Kenntnis zu setzen. Im Übrigen gilt für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache das gleiche wie bei der Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.

  • Die Forderung des Bestellers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware, gleich ob unverändert, be- und/oder verarbeitet und unabhängig von der Abnehmerzahl, wird bereits in Höhe der den Liefergegenständen entsprechenden Rechnungsbeträgen an den Lieferer abgetreten.
  • Zum Weiterverkauf, zur Weiterveräußerung und zur Be- und/oder Verarbeitung der Vorbehaltsware ist der Besteller nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die ihm hieraus gegen den Abnehmer erwachsene Forderung gem. Ziff.c auf den Lieferer übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware des Lieferers ist der Besteller nicht berechtigt. Er ist dem Lieferer zur unverzüglichen Mitteilung über Pfändung oder andere Beeinträchtigungen der Liefergegenstände und Rechte des Lieferers durch Dritte verpflichtet.
  • Der Besteller ist trotz der Abtretung neben dem Lieferer zur Forderungseinziehung ermächtigt. Der Lieferer wird die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf jederzeitiges Verlangen des Lieferers hat der Besteller diesem die Schuldner der abgetretenen Forderungen bekanntzugeben und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Hiervon bleibt das Recht des Lieferers, den Drittschuldnern die Forderungsabtretung bekanntzugeben, unberührt.
  • Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne der Forderungen des Lieferers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden, Saldo gezogen und dieser anerkannt ist.
  • Mit der vollen Bezahlung aller Forderungen, inklusive Kosten und Zinsen, gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware des Lieferers und die abgetretenen Forderungen ohne weiteres auf den Besteller über. Sicherungen, gleich welcher Art, für aus anderen Rechtsgründen als auch aus Warenlieferungen entstandene und damit zusammenhängende Forderungen, wie z. B. Zinsen und Kosten, dienen bei Rückzahlung dieser Forderung als Sicherheit sämtlicher Ansprüche aus Warenlieferungen. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherheiten nach seiner Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 25 % übersteigt.
  • Der Besteller verpflichtet sich, mit Drittabnehmer der Liefergegenstände ein Abtretungsverbot nicht zu vereinbaren. Er verzichtet auf die Geltendmachung des Einwandes der Vereinbarung eines Abtretungsverbots zwischen ihm und dem Drittabnehmer.

7. Haftung

Eine Gewährleistung für Mängel der Erzeugnisse des Lieferers übernimmt dieser nur für ihm nachgewiesene Fabrikations- und/oder Materialfehler. Voraussetzung hierfür ist die genaue Einhaltung der Einbau- und Betriebsvorschriften des Lieferers. Das gleiche gilt insbesondere dann, wenn die Verwendung von Korrosionsschutzmittel und die vom Lieferer vorgeschriebene Enthärtung des Speisewassers unterlassen wird, sowie bei mangelhafter Wartung der gelieferten Apparate und/oder deren mangelhafter, nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführender Aufstellung. Die Haftung erstreckt sich auch nicht auf Schäden zufolge natürlicher Abnutzung, übermäßiger Benutzung, mechanischer, chemischer, elektrochemischer, elektrischer oder physikalischer Einflüsse, Soweit es sich um vom Lieferer bezogenes Material handelt, ist er nur insoweit zur Ersatzlieferung verpflichtet, als seine Ersatzansprüche von seinen Lieferanten anerkannt werden. Sofern ein Zubehörteil, welches in der Auftragsbestätigung mit Fabrikat  und genauen technischen Daten vermerkt ist, durch unvorhergesehene Umstände nicht zur Verwendung gelangen kann, behält sich der Lieferer vor, ein nach Beschaffenheit und Preis entsprechendes Ersatzteil nach eigenem, pflichtgemäßem Ermessen einzusetzen.

Falls der Besteller aus sofort erkennbaren Mängel Ansprüche gegen den Lieferer abzuleiten beabsichtigt, hat er ihm dies innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware zu melden. Die Gewährleistung wird nur gegenüber dem ursprünglichen Besteller aufrechterhalten. Wandlung aus nicht fristgerechter Lieferung ist ohne angemessene Nachfristsetzung ausgeschlossen, Minderung, Schadenersatzansprüche jeder Art sind grundsätzlich ausgeschlossen. Innerhalb der 6 monatigen Gewährleistungszeit beschränkt sich der Anspruch des Bestellers auf Grund berechtigter Reklamationen auf Ersatzlieferung ab Werk oder Nachbesserung nach Wahl des Lieferers. Reparaturkosten Dritter werden vom Lieferer nicht anerkannt. Einsendungen von Liefergegenstände an den Lieferer müssen „ franko“ erfolgen; der Rückversand wird  “unfrei“ vorgenommen. Transportschäden sind innerhalb von 24 Stunden ab Erhalt zu melden. Die in diesem Absatz aufgeführten Gewährleistungsbestimmungen greifen nur dann ein, wenn die Reparatureinsendungen an den Lieferer in dessen Originalverpackung erfolgen.

8. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche, die im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden, ist ausschließlich Gerichtsstand Sitz des Lieferers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Dies gilt auch für Scheck- und Wechselklagen. Die Rechte des Bestellers aus dem Vertrag sind nicht übertragbar. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen. Für die Rechtsbeziehungen der Vertragsteile gilt ausschließlich deutsch.

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ADRESSE

axeo GmbH
Neue Straße 95
73230 Kirchheim/Teck-Nabern

Telefon: +49 (0) 7021 89 -3254
Fax: +49 (0) 7021 89 -3250
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Entfernung zu axeo im Industriepark Nabern vom Flughafen Stuttgart: ca. 25 km / 20 Min., von Stuttgart-Zentrum: ca. 40 km / 40 Min., von Ulm ca. 60 km / 45 Min., von München ca. 200 km / 150 Min.

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